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Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP)

Neue GAP 2021 – 2027

Die EU-Kommission plant, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für den nächsten mehrjährigen EU-Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 zu überarbeiten. Nach einereinleitenden Konsultation zur Zukunft der GAPwurden die Legislativvorschläge zur neuen GAP am 1. Juni 2018 vorgelegt. Die Kommission schlägt vor, die Finanzmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik um ca. 5 % zu kürzen. Die Direktzahlungen an die Landwirte könnten ab 2020 somit um rund 5 % tiefer ausfallen. Die neue GAP soll neun Ziele umfassen:

  1. Sicherung angemessener Einkommen

  2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

  3. Faireres Kräfteverhältnis in der Lebensmittelversorgungskette

  4. Klimaschutzmassnahmen

  5. Umweltschutz

  6. Erhaltung von Landschaften und biologischer Vielfalt

  7. Förderung des Generationenwechsels

  8. Lebendige ländliche Gebiete

  9. Schutz von Gesundheit und Lebensmittelqualität

Die neue GAP zielt auf mehr Flexibilität und Vereinfachung, gezieltere Ausrichtung der Unterstützung, höhere Ambitionen beim Umwelt- und Klimaschutz und stärkere Nutzung von Wissen und Innovation ab.Die GAP wird Funktionsweiseder Agrarpolitikvereinfachen, um den Landwirten und der Gesellschaft einen Mehrwert zu bringen.Die GAP wird die Unterstützung von kleinen und mittleren Familienbetrieben sowie Junglandwirten verstärken. Ein Ziel der künftigen GAP ist zudem, die Entwicklung ländlicher Gemeinschaften zu fördern. Die neue GAP verlangt sowohl obligatorische, wie auch freiwillige Umwelt- und Klimaschutzmassnahmen; zudem werden Direktzahlungen an höhere Umwelt- und Klimaschutzanforderungen geknüpft. Die modernisierte GAP wird Investitionen in Forschung und Innovation verstärken, damit Landwirte die Möglichkeit haben, davon zu profitieren. 
 

Gemeinsame Agrarpolitik der EU

Die aktuelle gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) baut auf zwei Säulen auf. Die 1. Säule, welche den Grossteil der finanziellen Mittel beinhaltet, umfasst Direktzahlungen und marktrelevante Massnahmen. Die 2. Säule ist für die Entwicklung des ländlichen Raumes bestimmt und wird durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ausgezahlt.

Seit Inkrafttreten der GAP 2014 – 2020 sind die Zahlungen, die im Rahmen der 1. Säule vergeben werden, fast gänzlich von der Produktion entkoppelt. Mitgliedstaaten dürfen allerdings einen begrenzten Anteil (bis zu 8 %) der Direktzahlungen an die Produktion von bestimmten Produkten verknüpfen. 

Um die Umweltleistungen der europäischen Landwirtschaft zu verbessern, müssen die Mitgliedstaaten 30 % der Beihilfen der 1. Säule in die Ökologisierung fliessen lassen. Die Kommission hat drei Auflagen für die Vergabe dieser ökologischen Direktzahlungen festgehalten: (1) Die Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler Ebene (2) die Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche auf 5 % der Landwirtschaftsfläche und (3) die Anbaudiversifizierung.

Die Konvergenz der Beihilfen verspricht eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen. So soll bis 2019 kein Mitgliedstaat weniger als 75 % des EU-Durchschnitts erhalten, und innerhalb eines Staates soll bis 2019 jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter mindestens 60 % des regionalen oder nationalen Durchschnitts bekommen. Den Mitgliedstaaten wird hingegen die Möglichkeit eingeräumt, mit entsprechenden Massnahmen den Verlust pro Betrieb auf maximal 30 % zu begrenzen.

Die heutige GAP bietet Junglandwirtinnen und landwirten (bis 40 Jahre) besondere Unterstützung. Ihnen wird in den ersten fünf Jahren eine zusätzliche obligatorische Beihilfe von 25 % zu den allgemeinen Direktzahlungen gewährt. Benachteiligte Regionen, namentlich die Bergregionen, profitieren ebenfalls von einer stärkeren Unterstützung. Die Mitgliedstaaten können ihnen fakultativ einen maximalen Betrag von 2 % des nationalen Budgets einräumen.

Die Subventionen sind aktiven Landwirtinnen und Landwirten vorbehalten. Unternehmen, die keine professionelle Landwirtschaft betreiben, sind von Direktzahlungen ausgeschlossen. Davon betroffen sind namentlich Golfplätze, Eisenbahnbetriebe, Flughäfen oder Sportplätze.

Die vier Grundverordnungen der heutigen GAP wurden am 16. Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat verabschiedet und befassen sich mit den Themen Ländliche Entwicklung, Direktzahlungen, Marktmassnahmen sowie horizontalen Themen wie Finanzierung und Kontrollen. Anschliessend erliess die Kommission die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, und jeder Mitgliedstaat legte die anwendbaren Bestimmungen für die Umsetzung auf nationaler Ebene fest.

Ergänzende Informationen, namentlich zu den Beihilfen der 2. Säule, sind auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission verfügbar.

Agrarabkommen CH – EU

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (Agrarabkommen) hat zum Ziel, über die Beseitigung von tarifären (Importkontingente und Abbau von Zöllen) und nicht tarifären (Produktvorschriften oder Zulassungsbedingungen) Handelshemmnissen den gegenseitigen Marktzugang in gewissen Produktionsbereichen zu verbessern. Das Agrarabkommen wurde im Rahmen der Bilateralen I unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Der nächste Gemischte Ausschuss (GA) zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und EU wird am 11. Oktober 2018 zum 18. Mal stattfinden. Beim nächsten Update des Abkommens ist unter anderem geplant, die Liste der geschützten Namen im Anhang 7 (Wein) und Anhang 8 (Spirituosen) zu aktualisieren. Die Aktualisierung der Anlage 1 (Rechtsvorschriften) sowie das offizielle Einbinden der Schweiz in TRACES in Anlage 2 des Anhangs 9 (Bio) ist auch geplant. Aufgrund der Revision des harmonisierten Systems vom 1.1.2017 ist auch eine Aktualisierung der Anhänge 1 und 2 ist auch vorgesehen.
 

Protokoll Nr. 2

Das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz-EG von 1972 regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Es wurde im Rahmen der Bilateralen Abkommen II revidiert und 2005 in Kraft gesetzt. Mit einem Anteil von 74 % an den Importen und 58 % an den Exporten bleibt die EU im Jahr 2017 auch bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz.

Das Protokoll Nr. 2 erlaubt es der Schweiz, im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit der EU Preisnachteile für die Lebensmittelindustrie bei Agrarrohstoffen einfuhrseitig und ausfuhrseitig auszugleichen (sog. Preisausgleichsmechanismus). Letztmals werden im Jahr 2018 Ausfuhrbeiträge für exportierte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, bevor diese per 1. Januar 2019 zur Umsetzung des Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi vom Dezember 2015 aufgehoben werden. Die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr ist vom WTO-Beschluss nicht betroffen.

Die Preisausgleichsmassnahmen dürfen die Preisdifferenzen der Agrargrundstoffe zwischen der Schweiz und der EU nicht überschreiten. Das Protokoll Nr. 2 enthält die für die Preisausgleichsmassnahmen relevanten Referenzpreise und Preisdifferenzen. Diese werden einmal jährlich überprüft und bei Bedarf in Abstimmung mit der EU angepasst. Die Referenzpreise wurden letztmals per 1. Mai 2018 revidiert.

Brexit

Mit der formellen Austrittserklärung des Vereinigten Königreiches (UK) vom 29. März 2017 begann eine zweijährige Frist für Verhandlungen mit der EU über einen Austrittsvertrag. Das werden von der Direktion für Europäische Angelegenheiten koordiniert. Da das UK ein wichtiger Partner der Schweiz ist, verfolgt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Verhandlungen zwischen der EU und dem UK aufmerksam. Da der Agrarbereich in der Schweiz mit dem der EU weitgehend harmonisiert ist, hängen die zukünftigen Beziehung zum UK deshalb in vielen Belangen davon ab, welche Lösung das UK mit der EU findet.
 

WTO 

Die Brexit-Verhandlungen haben auch eine Auswirkung auf die Welthandelsorganisation (WTO), da die Mitglieder der EU ihre WTO-Verpflichtungen in einer gemeinsamen Verpflichtungsliste festhalten. Aufgrund des Brexit, muss das UK eine eigene, von den anderen EU-Mitgliedern unabhängige, Verpflichtungsliste erstellen. Die EU hat ein Dekonsolidierungsverfahren (GATT Art. XXVIII) eingeleitet, um die Anpassungen an ihrer Liste vorzunehmen. In der Landwirtschaft sind die gemeinsamen Importkontingente sowie die festgelegten Höchstlimiten der internen Stützung betroffen – beides muss nun zwischen der EU und dem UK aufgeteilt werden. Staaten mit offensiven Handelsinteressen befürchten, dass dies zu einem Flexibilitätsverlust für die Exporteure führt. Die Schweiz verfolgt die Entwicklungen, ihre Interessen sind aber aufgrund des gemeinsamen Agrarabkommens mit der EU kaum tangiert. 

Michelle Laug, BLW, Fachbereich Handelsbeziehungen, michelle.laug@blw.admin.ch
Tim Kränzlein, BLW, Fachbereich Handelsbeziehungen, tim.kraenzlein@blw.admin.ch

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