Einfuhrregelungen und deren Vollzug
Die Einfuhrregelungen sind ein wichtiges Instrument für die Schweizer Landwirtschaft im Aussenhandelsbereich. Die grundlegenden Bestimmungen zu den Einfuhrbewilligungen, zur Festsetzung von bestimmten Zollansätzen oder zur Verteilung von Zollkontingenten sind in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) enthalten. Viele Importeure und Konsumenten stellen die zahlreichen Einfuhrregelungen in Frage, nicht zuletzt wegen in Verhandlung stehenden oder bereits umgesetzten Freihandelsabkommen. Umso mehr setzt sich das BLW dafür ein, die Einfuhrregelungen möglichst zu vereinfachen und den administrativen Aufwand zu senken. Wichtig ist auch, dass alle Interessierten Kontingentsanteile erlangen können, und dass alle Beteiligten durch elektronische Hilfs- und Informationsmittel optimal unterstützt werden.
Im Berichtsjahr gab es erstmals keinen Grenzschutz bei Schnittblumen mehr. Es fand keine Kontingentsverteilung mehr statt, und Schnittblumen konnten in unbeschränkter Menge zum Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden. Die Tarifnummern «ausserhalb des Zollkontingents» (AKZA) existieren zwar nach wie vor, jedoch sind die Zollansätze gleich hoch wie die KZA, so dass es keine Rolle mehr spielt, welche Tarifnummer gewählt wird. Eine Ausnahme bildet das Zollfreikontingent, das der EU gewährt wird. Wer beim Import der 1000 Tonnen Schnittblumen vom Nullzoll gemäss Freihandelsverordnung 1 profitieren will, muss die Importe unter den Tarifnummern innerhalb des WTO-Kontingents anmelden. Zudem ist der Ursprung zu belegen und natürlich muss noch eine freie Menge vorhanden sein. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) veröffentlicht dazu die Kontingentsstände aller Kontingente, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen – also nach dem Prinzip «Windhund an der Grenze» – verteilt werden, auf ihrer neu gestalteten Webseite https://zollkontingente.douane.swiss.
Auch beim Zollkontingent Nr. 14 für Saat- und Speisekartoffeln sowie Kartoffelerzeugnisse wurden 2017 erstmals Änderungen bei der Einfuhrregelung umgesetzt. Der diesbezügliche Abschnitt über die Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten in der AEV wurde revidiert und 2017 und 2018 schrittweise in Kraft gesetzt. Das Zollkontingent ist neu in vier statt in zwei Teilzollkontingente aufgeteilt. Das Teilzollkontingent für Kartoffelprodukte, das in drei Warenkategorien aufgeteilt ist, wird nach wie vor versteigert. Auch die beiden Teilzollkontingente für Saat- und Veredelungskartoffeln werden unverändert nach der Inlandleistung verteilt. Hingegen wurde der Zugang zum Teilzollkontingent für Speisekartoffeln erheblich erleichtert und steht nun allen Importeuren offen. Die Hälfte des Teilzollkontingents von 6500 Tonnen wurde für die Kontingentsperiode 2018 erstmals versteigert. Die andere Hälfte sowie allfällige Erhöhungen des Teilzollkontingents werden nach Marktanteilen verteilt. Zum Marktanteil zählen einerseits die Importe im Vorjahr und anderseits die direkt ab Produktion übernommenen Speisekartoffeln des letzten Erntejahres, also die gemeldete Inlandleistung während der sogenannten Bemessungsperiode, die von Juli bis Juni dauert. Alle Interessierten können mit der neuen Regelung Kontingentsanteile erlangen, sei es mit Importen, mit Inlandübernahmen oder mit der Teilnahme an der Versteigerung, während bei der früheren Regelung das Teilzollkontingent ausschliesslich Abpackbetrieben vorbehalten war.
Reichen Zoll- oder Teilzollkontingente zusammen mit der Inlandproduktion nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann der Bundesrat, oder je nach Produkt auch das BLW, die entsprechenden Kontingente erhöhen. Dies war im Jahr 2017 bei den Teilzollkontingenten für frische Kartoffeln nötig. Die Ernte im Jahr 2016 war qualitativ und vor allem quantitativ weit unter einer Durchschnittsernte, weshalb das BLW 2017 das Zollkontingent um insgesamt 53 000 Tonnen erhöhte (30 000 Tonnen für Veredelungskartoffeln und 23 000 Tonnen für Speisekartoffeln, die noch nach dem vorherigen Verteilsystem in zwei Tranchen zum Import freigegeben wurden). Seit 1995, als im Rahmen der WTO ein minimaler Marktzutritt von 18 250 Tonnen frischen Kartoffeln gewährt wurde, mussten erst in zwei Jahren mehr frische Kartoffeln importiert werden als 2017. Mit 54 000 Tonnen importierten frischen Kartoffeln liegt 2017 zwar klar hinter dem Rekordjahr 2016 mit über 100 000 Tonnen Import, davon abgesehen wurden jedoch nur 2006 mit 56 500 Tonnen noch mehr Kartoffeln importiert als im Berichtsjahr.
Auch andere Zollkontingente wurden für die Kontingentsperiode 2017 erhöht, z.B. das Zollkontingent für Brotgetreide um 30 000 auf 100 000 Tonnen. Im Dezember 2017 erhöhte der Bundesrat schliesslich das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier um 1000 Tonnen, damit der Markt bis zum Jahresende versorgt werden konnte. Gleichzeitig wurde entschieden, dass ab der Kontingentsperiode 2018 das Teilzollkontingent Nr. 09.1 zulasten des Teilzollkontingents Nr. 09.2 für Verarbeitungseier dauerhaft um 1000 Tonnen erhöht wird. Da immer mehr Fertigprodukte importiert werden, sinkt die Nachfrage nach Importeiern zur Verarbeitung. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Konsumeiern, der nicht vollständig durch die ebenfalls steigende Inlandproduktion gedeckt werden kann. Die Teilzollkontingentsmengen betragen seit dem 1. Januar 2018 17 428 Tonnen (Nr. 09.1) und 16 307 Tonnen (Nr. 09.2) und nähern sich somit wieder der Nachfrage an.
Nicht nur die Mengen der Zollkontingente sind in der AEV festgelegt, sondern auch etliche Kriterien zu deren Verteilung. 2017 wurden diese Kriterien insbesondere für das Teilzollkontingent Nr. 07.3 (verschiedene Milchprodukte, das sogenannte «Joghurtkontingent») im Hinblick auf eine termin- und bedarfsgerechte Verteilung ab 2018 optimiert. Neben der bereits bestehenden Bedingung, dass Produkte des Teilzollkontingents Nr. 07.3 nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden dürfen, gelten neu folgende zusätzliche Regeln:
Gesuche für Kontingentsanteile können bereits ab dem ersten Werktag im Oktober statt erst im Dezember eingereicht werden.
Kontingentsanteile werden nur Personen mit einer Unternehmens-Identifikations-nummer (UID) zugeteilt.
200 Tonnen des Teilzollkontingents werden Gesuchstellern zugeteilt, die nachweisen können, dass sie in den vorangehenden zwölf Monaten auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg eingeführt haben.
10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellern vorbehalten, denen in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile zugeteilt wurden, und die kein Gesuch für die oben erwähnten 200 Tonnen einreichten. Diese Gesuchsteller erhalten einen maximalen Anteil von einer Tonne pro Jahr, wobei sie ihren Anteil nicht mit Vereinbarungen nach Artikel 14 AEV anderen Importeuren zur Ausnützung übertragen dürfen.
Im Zuge dieser Änderungen wurde das Teilzollkontingent Nr. 07.3 für verschiedene Milchprodukte ab dem 1. Januar 2018 dauerhaft um 10 Tonnen auf 210 Tonnen erhöht.
Neben der Verwaltung der Zollkontingente ist das BLW ebenfalls zuständig für die periodische Anpassung der Grenzabgaben für Zucker, Getreide, Futtermittel und Ölsaaten. Der Bundesrat hat diese Aufgabe mittels eng definierten Regeln ans BLW delegiert. Zu den Grenzabgaben gehören Zölle und Garantiefondsbeiträge. Bei Brotgetreide blieben die Abgaben 2017 unverändert. Bei Zucker änderten sie auf den 1. Juni 2017 und auf den 1. Januar 2018 und bei Futtermitteln und Ölsaaten gab es wie üblich fast monatlich Änderungen, da praktisch immer einzelne Abgabensätze der vielfältigen Produktepalette angepasst werden müssen.
Schliesslich wurde in der AEV der Import von Samen von Tomaten und von rotem Zichoriensalat (Cicorino rosso) der Tarifnummer 1209.9100 vereinfacht. Bisher unterstanden die Importe einer Bewilligungspflicht, das heisst es musste eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) vorhanden sein. Die GEB-Pflicht war ursprünglich eingeführt worden, um die Einfuhr von gentechnisch modifizierten Sorten zu verhindern. Da keine gentechnisch modifizierten Sorten mehr gehandelt werden, konnte die GEB-Pflicht auf den 1. Januar 2018 aufgehoben werden.
Einen detaillierten Überblick über die Verordnungsänderungen bietet der Bericht des Bundesrates über zolltarifarische Massnahmen 2017. Im Rahmen dieses Berichts wird auch die Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingentsanteile veröffentlicht. Diese und weitere Informationen zur Agrareinfuhr sind auf der BLW-Homepage unter dem Thema Einfuhr von Agrarprodukten oder direkt unter der Adresse www.import.blw.admin.ch zu finden.
Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2017
Ein bedeutender Teil des Vollzugs der Einfuhrregelungen ist die Verteilung der Zollkontingente. Bei Zollkontingenten, die nicht mit dem einfachsten Verfahren «in der Reihenfolge der Zollanmeldungen»verteilt werden können (auch «Windhund an der Grenze» genannt, nach dem Prinzip «first come, first served»), wird oft das Versteigerungsverfahren angewendet. Das BLW führte für die Kontingentsperiode 2017 insgesamt 88 Versteigerungen durch, um die verschiedenen Zoll- und Teilzollkontingente im Fleischbereich, bei Zuchttieren der Rindviehgattung, bei Milch-, Kartoffel- und Kernobstprodukten sowie bei Mostobst zu verteilen. Damit gab es für 2017 gleich viele Versteigerungen wie für 2016. Die Anzahl Versteigerungen stabilisierte sich also, nachdem sie für 2014 noch 102 betrug und danach dank weniger Teilzollkontingentsfreigaben bei Fleisch stark sank.
Die ausgeschriebenen Versteigerungsmengen der Teilzollkontingente bei Fleisch blieben im Vergleich zu 2016 ebenfalls stabil und betrugen 68 570 Tonnen (2016: 68 580 Tonnen). Für die Kontingentsperiode 2014 hatte die Versteigerungsmenge im Fleischbereich noch über 87 550 Tonnen betragen und war somit im Vergleich zu 2017 noch fast 22 % höher. Der starke Rückgang ist vor allem auf die neue Vergabemethode «nach Zahl der geschlachteten Tiere» für 40 % der Freigaben von Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch zurückzuführen. Im Vergleich zu 2014 ist jedoch auch die gesamte Freigabemenge im Fleischbereich von über 90 000 Tonnen auf 83 000 Tonnen, bzw. um fast 8 % gesunken. Zum Rückgang haben sowohl die kleineren Freigaben bei Geflügelfleisch (-2750 Tonnen) beigetragen, als auch jene bei den übrigen Fleischkategorien (-4400 Tonnen). Dadurch sank auch der Erlös der Versteigerungen im Fleischbereich um fast 17% gegenüber 2014 und betrug noch 196,8 Mio. Franken (2014: 236,4 Mio. Franken). Gegenüber 2016 sank der Erlös geringfügig, was vor allem auf einen tieferen Durchschnittspreis pro kg Fleischkontingentsanteil zurückzuführen ist. Nachdem dieser Preis 2016 auf Fr. 2.89/kg gestiegen war, ging er 2017 wieder etwas zurück auf Fr. 2.87/kg. 2014 hatte der Durchschnittspreis noch bei Fr. 2.70/kg gelegen.
Die detaillierten Ergebnisse der Kontingentsversteigerungen sind in der Tabelle «Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2017» aufgeführt.
Emanuel Golder, BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, emanuel.golder@blw.admin.ch
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