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Die staatlichen Sozialversicherungen und private Institutionen sind sowohl für die bäuerliche als auch für die nicht-bäuerliche Bevölkerung Teil des formalen Sicherheitsnetzes. Die verschiedenen Sozialversicherungen wie AHV/IV oder Kranken- und Unfallversicherung bieten den Menschen einen weitreichenden Schutz vor Risiken, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können.

Bei den meisten Sozialversicherungen ist eine Auswertung nach Berufskategorie aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. Die nachfolgende Untersuchung beschränkt sich daher auf das AHV-Einkommen, die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie die Sozialhilfe.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist einer der bedeutendsten Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz. Sie soll einen Beitrag leisten zum Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin. Die 1948 eingeführte AHV-Rente ist dabei abhängig vom beitragspflichtigen Einkommen während der beruflich aktiven Zeit sowie von allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Die AHV-Einkommensstatistik umfasst sämtliche AHV-pflichtigen Einkommen eines Beitragsjahres unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit.

Die aktuellste verfügbare AHV-Einkommensstatistik stammt aus dem Jahre 2014: Sie umfasst knapp 5,6 Millionen AHV-Beitragszahlende (Erwerbstätige und Nichterwerbstätige). Unter den insgesamt etwas mehr als 5,0 Millionen erwerbstätigen Beitragszahlern (ohne Personen mit ausschliesslichem Ersatzeinkommen wie IV-Taggelder etc.) im Alter von 18 bis 63/64 Jahren sind 51 300 selbständige Landwirte und Landwirtinnen bzw. Bäuerinnen. Bei 34 300 Landwirten (76 %) und 4800 Landwirtinnen bzw. Bäuerinnen (77 %) war das AHV-Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit grösser als dasjenige aus der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit. Rund die Hälfte der selbständigen Beitragszahlenden aus der Landwirtschaft ging zusätzlich einer ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeit nach.
 

AHV-pflichtiges jährliches Einkommen von Selbständigen in der Landwirtschaft1 (Personen im Alter von 18 bis 63/64 Jahren)2

AHV-Einkommen 2014AnzahlTotal mittleres AHV-Einkommen (arithmetisches Mittel)davon aus Landwirtschaftdavon aus anderer Erwerbstätigkeit3Mittleres Alter
  Fr.Fr.Fr.Jahre
Männer45 20071 70052 60019 10048,3
Frauen6 20040 50028 50012 10048,3
Total bzw. Mittelwert51 30068 00049 70018 30048,3

1 Spezialauswertung
 2 Erwerbstätige Personen im Jahr des Erreichens des AHV-Alters (64 bzw. 65 Jahre) sowie nach dem AHV-Alter (65+ bzw. 66+ Jahre) werden nicht berücksichtigt. 
 3 Personen ohne andere Erwerbstätigkeit: Bei der Berechnung des Mittelwertes wird der Betrag von 0 Franken eingesetzt.
Quellen: Individuelle Konten der AHV, Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV); Stand April 2018


Die Einkommenseinträge in den individuellen AHV-Konten werden jährlich von den Ausgleichskassen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt nach Beitragsarten. Dabei werden Selbständige in der Landwirtschaft mit einer separaten Beitragsart (Beitragsart 9) gemeldet. Selbständigerwerbenden, welche nur den AHV-Mindestbeitrag entrichten ohne Angaben zur Einkommenshöhe, wird ein Einkommen in ihrem individuellen Konto eingetragen (2014: 9333 Fr.). In der Landwirtschaft ist dies bei insgesamt 16 % (6600 Männern und 1800 Frauen) der Fall. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass alle Selbständigerwerbenden ihr AHV-pflichtiges Einkommen durch Einkäufe in die berufliche Vorsorge reduzieren können. Das Ausmass der Reduktion durch solche Einkäufe ist jedoch nicht bekannt.

Im Vergleich zum Jahr 2000 waren 2014 fast doppelt so viele Frauen als Selbständige in der Landwirtschaft erwerbstätig (2000: 3400; 2014: 6200). Ihr Einkommen aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit hat sich dabei zwischen 2000 und 2014 um mehr als 10 000 Franken erhöht (2000: 16 400 Fr.; 2014: 28 500 Fr.).

Die Familienzulagen

Familienzulagen sind, neben Steuererleichterungen, das wichtigste Mittel des Familienlastenausgleichs. Im Gegensatz zu den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen bilden sie nicht einen Einkommensersatz, sondern eine Einkommensergänzung.

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft gelten ausschliesslich für selbständige Landwirtinnen/Landwirte, Älpler, Berufsfischer sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmende.

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den landwirtschaftlichen Arbeitgebenden finanziert. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Familienzulagen an Landwirtinnen/Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone. Bei allen anderen Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft werden Familienzulagen durch Beiträge der Selbständigerwerbenden finanziert.
 

Monatliche Ansätze von Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art der FamilienzulageAnsatz (in Fr.)
Kinderzulage¹ (Kinder bis 16 Jahren)200
Ausbildungszulage¹ (Kinder von 16 bis 25 Jahren)250
Haushaltungszulage100

¹ Berggebiet: um 20 Fr. höher
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)


Die Höhe der Kinder- und der Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft entspricht den Mindestansätzen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG). Im Berggebiet sind diese Ansätze um 20 Franken höher. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende erhalten zusätzlich eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken. Einzelne Kantone richten nebst diesen Zulagen noch weitere aus.
 

Bezug von Familienzulagen in der Landwirtschaft 2017 nach FLG

 Bezüger/innenJährliche ZulagenDurchschnittliche
Zulagen (pro Jahr)
 AnzahlMio. Fr.Fr.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende7 716  
Kinderzulagen9 46915 5991 647
Ausbildungszulagen2 7585 3221 930
Haushaltungszulagen7 9017 499949
Landwirte/Landwirtinnen13 338  
Kinderzulagen21 74349 8552 293
Ausbildungszulagen9 07323 4672 586
Total21 054101 7424 832

Ohne Älpler und Fischer
Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet.
Bezüger/innen von einzig Haushaltungszulagen werden teils nicht vollständig erfasst.
Quelle: BSV


Die finanziellen Mittel, die in Form von «landwirtschaftlichen Familienzulagen» in die Landwirtschaft fliessen, haben in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Zwei Faktoren führen zu einem Rückgang der Anzahl Bezüger: Der erste Faktor ist der Strukturwandel in der Landwirtschaft. Der zweite ist eine Gesetzesänderung, die zur Folge hat, dass immer mehr Bauernfamilien Zulagen über das Familienzulagengesetz (FamZG) anstatt über das Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen. 2009 beliefen sich die ausbezahlten Familienzulagen in der Landwirtschaft noch auf insgesamt 150 Millionen Franken, 2017 auf 102 Millionen Franken.

Die Sozialhilfe

Die Bundesverfassung garantiert jedem in der Schweiz sich aufhaltenden Menschen einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Die Kantone gewähren im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe Leistungen an Personen, die nicht für ihren Bedarf oder denjenigen ihrer Familie aufkommen können. Zuständigkeit und Vollzug der Sozialhilfe sind je nach Kanton oder Gemeinde unterschiedlich organisiert.


Sozialhilfe-Bezug von Erwerbstätigen in der Landwirtschaft 20161

 FällePersonen in der Unterstützungseinheit (Erwachsene und Kinder)Summe der Auszahlungs-beträgeAuszahlungs-betrag pro Fall
 AnzahlAnzahlMio. Fr.Fr.
Selbständig39640,46811 989
Regelmässig Angestellte1603202,08012 999
Übrige Erwerbstätige in Privathaushalten2363803,53515 108
Erwerbstätige in stationären Einrichtungen/besonderen Wohnformen25270,56322 528
Total Erwerbstätige4607916,64614 511

1 Spezialauswertung Branche Landwirtschaft: Sozialhilfefälle und Mittelwert der Auszahlungsbeträge nach Erwerbssituation
Grundgesamtheit: Personen in Dossiers (Fälle), in denen die Antrag stellende Person in der Landwirtschaft (inkl. Forst, Fischerei) erwerbstätig und zwischen 15 und 64 Jahren alt ist.  
Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS); die Resultate der Schweizerischen Sozialhilfestatistik basieren seit 2009 auf einer Vollerhebung in allen Kantonen.


2016 wurde an 460 Fälle aus der Landwirtschaft (erste Spezialauswertung 2013: 490) rund 6,6 Millionen Franken Sozialhilfe gewährt, was pro Fall 14 500 Franken entspricht; im landesweiten Durchschnitt aller Branchen waren es durchschnittlich 15 600 Franken pro Fall.

Der Bedarfsnachweis als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen führt dazu, dass die finanziellen Verhältnisse von Haushalt und Betrieb aufgedeckt und bisher Privates einer Behörde mitgeteilt werden müssen. Unter den Bauernfamilien verbreitete Werte wie Autonomie, Eigenständigkeit und Unabhängigkeit stehen der Inanspruchnahme der Sozialhilfe entgegen. Auch wegen der engen Verflechtung von Betrieb und Privathaushalt nehmen Bäuerinnen und Landwirte eher selten Sozialhilfe in Anspruch: Der Gürtel wird in finanziell schwierigen Zeiten enger geschnallt und sie leben «von der Substanz».

Esther Grossenbacher, BLW, Fachbereich Forschung, Innovation und Evaluation, esther.grossenbacher@blw.admin.ch
 

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