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Mit 4 Milliarden Franken hat der Pflanzenbau einen etwas kleineren Anteil an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion der Schweiz (9 Mrd. Fr.) als die tierische Produktion (5 Mrd. Fr.). Innerhalb des Pflanzenbaus hat der Gemüse- und Gartenbau die grösste Bedeutung, gefolgt vom Futterbau. Ergänzend zum Grenzschutz fördert der Bund den Pflanzenbau mit spezifischen Einzelkulturbeiträgen im Ackerbau und Beiträgen für die Verarbeitung von Schweizer Obst.
 

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Finanzielle Mittel 2017

Die im Jahr 2017 für den Pflanzenbau ausgerichteten Mittel sanken leicht gegenüber dem Vorjahr von 64,6 Millionen Franken auf 64,2 Millionen Franken. Davon entfielen 95 % auf die Förderung von Einzelkulturen, 4 % auf die Verarbeitung und Verwertung von Obst und 1 % auf Fördermassnahmen in der Weinwirtschaft.


Hintergrund für den Rückgang der Ausgaben war, dass leicht weniger Mittel für die Ackerkulturen und die Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst ausgerichtet wurden.

Einzelkulturbeiträge für Ackerkulturen

Gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) werden Einzelkulturbeiträge für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Zuckerrüben und Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern sowie Futterleguminosen ausgerichtet. Mit diesen Beiträgen können für die Versorgung der Bevölkerung wichtige Kulturen gefördert werden, die andernfalls aufgrund ihrer unzureichenden Rentabilität nicht in ausreichendem Ausmass angebaut würden. Die Beiträge werden daher nur ausgerichtet, wenn die Kulturen im Reifezustand geerntet werden. Der Vollzug der Massnahme erfolgt aus praktischen Gründen (gleiche Prozesse) zusammen mit den Direktzahlungen.
 

Wichtigste Beiträge (EKBV) 2017 

KulturFlächeBeitragTotal
 haFr. je hain 1 000 Fr.
Zuckerrübe18 7991 80033 839
Raps20 25170014 176
Sonnenblume5 2017003 641
Soja1 6681 0001 668
Ackerbohne1 0301 0001 030
Eiweisserbse4 0631 0004 063
Lupine1151 000115
Total  58 532

Quelle: BLW

Verwertungsmassnahmen Obst

Basierend auf Artikel 58 Absatz 1 LwG richtet der Bund Beiträge für Massnahmen zur Verwertung von Obst aus.

Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung; SR 916.131.11) regelt die Ausführung der beiden aktuell mit Beiträgen unterstützten Massnahmen:

  • Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve für Apfel- und Birnensaftkonzentrat: Die betriebsbezogene Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der Alternanz-bedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Durch die Einlagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentrat in erntestarken Jahren kann das Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte auch in ernteschwächeren Jahren aufrechterhalten werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager- und Kapitalzinskosten dar. Sie werden ausgerichtet für einen Teil des Konzentrats, das eine Mosterei zusätzlich zu ihrem «normalen», notwendigen Vorrat lagert (maximal 40 % der Normalversorgungsmenge der Mosterei). Die Höhe der Beiträge wird jährlich vom BLW überprüft und neu festgelegt. Beitragsberechtigt sind gewerbliche Mostereien. Für die Periode November 2016 bis Oktober 2017 wurden 3614 Tonnen Apfelsaftkonzentrat und 46,10 Tonnen Birnensaftkonzentrat als Marktreserve gelagert und mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge an die Marktreserve von Kernobstsaftkonzentrat beliefen sich im Jahr 2017 auf 0,7 Millionen Franken gegenüber 0,5 Millionen Franken im Vorjahr. Die frostbedingten Ernteeinbussen 2017 bei den Mostäpfeln haben dazu geführt, dass im Herbst 2017 für die Periode 2017 – 2018 kein Apfelsaftkonzentrat als Marktreserve eingelagert wurde. Die im Herbst 2017 eingelagerte Marktreservemenge Birnensaftkonzentrat beträgt 38,6 Tonnen.


  • Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst:
    Während für frisches Obst mehrheitlich ein hoher Grenzschutz gilt, können zahlreiche auf der Basis von Obst hergestellte Produkte zollfrei oder zu tiefen Zollansätzen importiert werden. Als Teilausgleich der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis für den Rohstoff Obst schaffen die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten kohärente Rahmenbedingungen für die Produktion von Schweizer Obst und dessen Verarbeitung im Inland. Gewährt werden sie für die Herstellung von Produkten, die als Lebensmittel verwertet werden, deren Zollansatz höchstens 10 % von ihrem Preis franko Schweizergrenze beträgt und die keiner Alkoholsteuer unterliegen. Die Höhe der Beiträge ist in der Obstverordnung festgelegt. Beitragsberechtigt sind Verarbeitungsbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe.

Seit 2017 bzw. für Obst ab der Ernte 2017 können auch Beiträge gewährt werden für die Herstellung von Produkten aus Pflaumen, Quitten und anderem Beerenobst (als den bisher zu Beiträgen berechtigenden Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren und roten Johannisbeeren). Somit werden seit 2017 folgende Obsttypen für die Beitragsgewährung berücksichtigt: 

  • Kernobst: Äpfel, Birnen, Mostäpfel, Mostbirnen, Quitten

  • Steinobst: Aprikosen, Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen), Kirschen

  • Beerenobst: Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren, anderes Beerenobst

Gesamthaft wurden im Jahr 2017 Beiträge für die Herstellung von Produkten aus 5460 Tonnen Obst ausgerichtet: 4457 Tonnen Kernobst (einschliesslich des für die Essigherstellung verwendeten Konzentrats, dessen Menge auf frisches Kernobst umgerechnet wurde) (2016: 6509 Tonnen), 540 Tonnen Steinobst (2016: 1573 Tonnen) und 464 Tonnen Beerenobst (2016: 297 Tonnen). Mit 1,5 Millionen Franken lagen die Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten 2017 um 0,3 Millionen Franken tiefer als im Vorjahr. Da die Obstverwertungsbeiträge neben Obst der Ernte des Gesuchsjahres zusätzlich für die Ernten der zwei Vorjahre angefordert und ausgerichtet werden können, kann es in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung zwischen den Jahren zu grossen Schwankungen bei den Mengen und Gesamtbeiträgen kommen, dies unabhängig der jeweiligen Erntemengen.
 

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Vorernteschätzung Kernobst

Infolge der im Dezember 2016 vom Parlament beschlossenen Kürzungen des Voranschlags 2017 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2018 – 2020, insbesondere in den Bereichen Bundespersonal und externe Dienstleister, hat das BLW die Vorernteschätzung nach der Bavendorfer Methode für Äpfel und Birnen im Jahr 2017 zum letzten Mal durchgeführt. Die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1) wurde per 1. März 2018 dahingehend angepasst, dass die statistische Erhebung Nr. 157 (Schätzung des Ertrages der Apfel- und der Birnenanlagen der Schweiz (Bavendorfer-Methode) gestrichen wurde. Bereits im Jahr 2017 haben Gespräche mit dem Schweizer Obstverband SOV stattgefunden, um, falls von der Obstbranche gewünscht, die Weiterführung der Schätzung des Ertrags der Apfel- und der Birnenanlagen nach der Bavendorfer Methode auf privater Basis vorzubereiten.

Beiträge an die Weinlesekontrolle

Im Bereich des Weinbaus beteiligt sich der Bund gemäss Artikel 64 Absatz 3 LwG an den von den Kantonen durchgeführten Weinlesekontrollen, welche das Traubengut vom Rebberg zum Weinkellerbetrieb verfolgt und die Einhaltung der Produktionsbestimmungen (Höchsterträge, Mindestzuckergehalte) überwacht. Der Beitrag besteht aus einem Basisbeitrag von 1000 Franken sowie einem von der Grösse der kantonalen Rebfläche abhängigen Beitrag von 55 Franken pro Hektar. Im 2017 wurden insgesamt rund 829 000 Franken an die Weinlesekontrolle ausbezahlt.

Peter Schwegler, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, peter.schwegler@blw.admin.ch
Doris Boehlen, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte
Hansueli Tagmann, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte
Marianne Glodé, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, marianne.glode@blw.admin.ch
 

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