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Ausserordentliche Frostschäden in der Landwirtschaft im April 2017

Die Frostnächte im April 2017 haben innerhalb weniger Stunden die Ernte 2017 und das Einkommen von vielen Landwirtinnen und Landwirten ganz oder zumindest teilweise zunichtegemacht. Am stärksten betroffen waren der Obstbau und der Rebbau.

Markt

Erntemengen

Informationen zu den Erntemengen 2017 nach Kultur und ein Vergleich zu den Vorjahren sind unter den Artikeln Obst und Wein sowie in der Tabelle Produktion unter Service verfügbar.


Preise

Je nach Kultur und Ausmass der Frostschäden bzw. Einbussen bei den geernteten Mengen sind die Preise im Vergleich zu den Vorjahren angestiegen.

Eine Auswertung der Preise auf verschiedenen Handelsstufen findet sich im entsprechenden Artikel Preise auf verschiedenen Handelsstufen

Die tabellarischen Zusammenstellungen unter Service geben einen Überblick über die langjährige Entwicklung der Preise auf verschiedenen Handelsstufen.


Importmengen

Durch das tiefere Inlandangebot bestand v.a. beim Kern- und Steinobst ein erhöhter Bedarf an Ergänzungsimporten. Aufgrund der Lagerfähigkeit des Tafelkernobstes wurden die Ergänzungsimporte mehrheitlich erst im Folgejahr 2018 vorgenommen. Die Importmengen 2018 sind noch nicht in der Mehrjahresauswertung unter Service (Link zu Datenreihe Aussenhandel) enthalten.

Angaben zu den Importmengen von frischem Mostobst sind beschrieben im Artikel Obst unter Markt.

Massnahmen zur Unterstützung betroffener Landwirte

Obwohl eine definitive Aussage zum Ernteausfall erst im Herbst 2017 möglich war, haben Bund, Kantone und landwirtschaftliche Organisationen so rasch wie möglich erste Massnahmen ergriffen, um die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte zu unterstützen.
 

Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen

Die drei nachfolgenden Massnahmen konnten ohne Änderung der Rechtsgrundlagen sofort angewandt werden:

  • Aussetzen der Rückzahlung von bestehenden Investitionskrediten oder Betriebshilfedarlehen für 1 Jahr

  • Gewährung von zinslosen und rückzahlbaren Betriebshilfedarlehen

  • Gewährung von zinslosen und rückzahlbaren Investitionskrediten für Investitionen in Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen sowie die Erneuerung von Dauerkulturen

Befristeter Vorschuss für Kantone: Im Verordnungspaket 2017 wurde in der Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV; SR 914.11) ein Absatz aufgenommen, der es dem Bund erlaubt, den Kantonen einen befristeten Vorschuss der kantonalen Leistung zur Aufstockung des Fonds de Roulement für Betriebshilfe zu gewähren. Damit konnten auch Kantone, die ungenügend verfügbare Kantonsmittel hatten, den Landwirten in finanzieller Bedrängnis kurzfristig Betriebshilfedarlehen gewähren um einen Liquiditätsengpass zu beheben oder zu vermeiden.
 

Direktzahlungen

Für Flächen, die durch den Frost vernichtet wurden, wurden weiterhin Direktzahlungen ausgerichtet. Um die Direktzahlungen früher an die Bewirtschafter ausrichten zu können, wurde den Kantonen angeboten, dass sie die Direktzahlungsgelder beim Bund früher beantragen können. Ein Kanton hat dies genutzt und den Landwirtinnen und Landwirten die Akontozahlung früher als üblich ausbezahlt.
 

fondssuisse – Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds)

Aufgrund des ausserordentlichen Frostereignisses mit schweizweit grossen Schäden hat fondssuisse eine Ausnahme zu den geltenden Beitragsbedingungen gemacht. In Ergänzung zu den Leistungen der Versicherungen – Versicherungsangebote waren nicht für alle Kulturen verfügbar – sowie den Massnahmen von Bund und Kantonen unterstützte fondssuisse stark betroffene Betriebe (Härtefälle) mit Beiträgen an die ausserordentlichen Ertragsausfälle. fondssuisse setzte dafür 20 Millionen Franken ein.
 

Pauschalgebühr beim Wechsel zur Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK)

Selbsteinkellerer, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrollstelle unterstehen, und mehr als den Grenzwert von 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen mussten, mussten sich für die gesamte Dauer, während der mehr als 20 hl zugekauft wurden, bei der SWK anmelden. Die betroffenen Selbsteinkellerer kamen dabei in den Genuss einer einmaligen Pauschalgebühr und mussten die übliche Anmeldegebühr nicht entrichten.

Weitere Massnahmen

Swissness

Es wurden vereinzelte, zeitlich befristete Ausnahmen nach Art. 8 der Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1) bewilligt für temporär nicht verfügbare Naturprodukte.
 

Importregelung Frischobst

Für zahlreiche frische Früchte gibt es Zollkontingente und es wird unterschieden zwischen einer bewirtschafteten und einer nicht bewirtschafteten Periode. Diese Perioden richten sich mehrheitlich nach dem Angebot an inländischer Ware. Dabei gelten jeweils unterschiedliche Zollansätze und Einfuhrmöglichkeiten. In der bewirtschafteten Periode (Periode mit Angebot an inländischer Ware) können Kontingentsteilmengen freigegeben und Einfuhren innerhalb des Kontingents zum tiefen Kontingentszollansatz getätigt werden. Einfuhren, die die freigegebene Kontingentsteilmenge überschreiten, müssen während der bewirtschafteten Periode zu einem höheren Ausserkontingentszollansatz verzollt werden. Als nicht bewirtschaftete Periode gilt die Zeit ohne oder mit wenig inländischem Angebot. In der nicht bewirtschafteten Periode sind mengenmässig unbeschränkte Importe zum tiefen Kontingentszollansatz möglich.

Auf Antrag der Branche (Schweizer Obstverband SOV und Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels SWISSCOFEL) hat das BLW die Freigabe von unbeschränkten Importen von frischen Brenn- und Industriekirschen sowie von Brennzwetschgen zum tiefen Kontingentszollansatz für die ganze bewirtschaftete Periode 2017 bewilligt.

Die nicht bewirtschaftete Periode für Birnen startete auf einheitlichen Antrag der Branche hin bereits am 13. Dezember 2017 (statt am 31.03.2018). Ebenfalls im Dezember 2017 hat das BLW auf Antrag der Branche die Freigabe einer Zollkontingentsteilmenge von 8000 Tonnen Äpfeln zur Ausnützung vom 1. Januar bis zum 30. April 2018 beschlossen. Ergänzend hat das BLW den Antrag der Kernobstbranche für ein Zusatzkontingent von 2000 Tonnen Äpfeln zur Vergrösserung der Angebotsvielfalt vom 1. bis am 30. April 2018 gutgeheissen. Der Beginn der freien Periode für Äpfel wurde vom 14. Juni 2018 auf den 1. Mai 2018 vorverlegt.

Parlamentarische Vorstösse

In der Frühlingssession im Mai 2017 wurden im Nationalrat drei Motionen und zwei Interpellationen eingereicht, die im Zusammenhang mit den Frostereignissen vom April 2017 standen.

Ausblick

Marktbasierte Risikoinstrumente wie beispielsweise die bestehenden Ertragsversicherungen bieten heute keine umfassende Abdeckung von Frostrisiken an. Aufgrund dieser Ausgangslage soll zusammen mit den Versicherern die Abdeckung verschiedener Ertragsrisiken vertieft analysiert und mögliche Gründe für eine Nichtteilnahme ermittelt werden mit dem Ziel, Lösungsansätze für eine verbesserte Absicherung der Betriebe zu erarbeiten. Das Thema Risikomanagementinstrumente wird im Rahmen der Agrarpolitik 22+ aufgenommen.

Manuel Boss, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, manuel.boss@blw.admin.ch
Marianne Glodé, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, marianne.glode@blw.admin.ch
Peter Schwegler, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, peter.schwegler@blw.admin.ch
Doris Werder, BLW, Direktionsbereich Direktzahlungen und Ländliche Entwicklung, doris.werder@blw.admin.ch

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